Vor Gott und dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Heißt es. Die Vergangenheit zeigt, dass Recht haben und Recht bekommen nicht unbedingt das gleiche ist. Aber das nur nebenbei. In der aktuellen Gesetzgebung scheint es aber auch immer wieder Unterschiede zu geben in der Rechtsauslegung und der damit verbundenen Durchführung.
Beispiel Rauchmelder. Zum Jahresende werden diese Geräte in Mecklenburg-Vorpommern Pflicht. Meine sind kürzlich installiert worden, zügig und problemlos. Aber doch irriert mich der Vorgang, zumal ich ja nicht nur in meine eigene Wohnung sehe. Vergleichen wir mal drei Wohnungen dreier Vermieter, in die ich Einblick habe.
Wohnung A / Vermieter A
– Zweiraumwohnung, knapp 50 m², zwei RauchmelderWohnung B / Vermieter B
– Zweiraumwohnung, knapp 50 m², drei RauchmelderWohnung C / Vermieter C
– Deiraumwohnung, knapp 70 m², kein Rauchmelder (Stand 06.12.2009)
Im Haus von Wohnung C (insgesamt 12 Mietparteien) wird zum Abend übrigens noch die Haustür abgeschlossen (trotz einer Haustür, die das eigentlich unnötig machen sollte). Sollte da einer Spätabends nach Hause kommen und klingeln müssen, heißt es Treppen steigen für den in der Wohnung befindlichen (trotz moderner Türsprech- und -schließanlage). Was der Brandschutz dazu sagt, wenn die Haustür verschlossen wird, sei dahingestellt. Eine Information bzgl. der Installation der Rauchmelder haben die Mieter augenscheinlich auch noch nicht.
Interessant sind die unterschiedlichen Rauchmelderzahlen in den beiden Wohnungen A und B. Die Wohnungen haben fast den gleichen Grundriss. Warum eine unterschiedliche Zahl der Rauchmelder installiert wurde, darf spekuliert werden. Liegt es wirklich nur an den unterschiedlichen Vermietern? Oder daran, dass die Mieter in der 2-Rauchmelder-Wohnung 30 Jahre älter sind als in der 3-Rauchmelder-Wohnung? Wie kommt sowas zu Stande?
Als bei mir die Dinger installiert wurden, wurde ich bei einem relativ leer geräumten Zimmer gefragt, ob da keiner schlafen würde. Da konnte ich wählen … ob ein Rauchmelder installiert wird oder eben nicht 🙂
Ok, das wäre nachvollziehbar.
In meinem Fall handelt es sich aber um das Wohnzimmer, in beiden Wohnungen auch als solches erkennbar genutzt.
Im Wohnzimmer wollte bei mir auch keiner so einen Rauchmelder installieren, dafür aber im Flur. Für mich absolut nicht nachvollziehbar. Wennschon – dennschon, oder?
Flur, Wohnzimmer, Schlafzimmer. Da sind die 3 Rauchmelder.
Für Fall A bzw. B;
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern § 48 (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
Tolle Aussage, die aber auch nicht bei zwei gleichartigen Wohnungen die unterschiedliche Anzahl von Rauchmeldern erklärt. Übrigens bezieht sich die Gleichartigkeit nicht nur auf die Wohnungen, sondern auch auf die Treppenflure. Die Etagen unterscheiden sich allerdings, einmal ist es ein dritter Stock und einmal ein vierter.
Tolle Aussage:
Es geht nicht um die Gleichartigkeit des Grundrisses, sondern die der Nutzung.
Wenn ich in einer Wohnung sage, das ist ein Schlafzimmer und in der anderen, das ist ein Wohnzimmer, dann kommt eben ins Schlafzimmer ein Melder und ins WoZi nicht.
Aber das Ganze läßt sich leicht klären: Rufe doch das Bauordnungsamt an und beschwere Dich, kannst es auch Überprüfung auf Bauordnungswidrigkeiten nennen.
Und im Wohnzimmer ist keine Rauchmelderpflicht!
Selbst die Raumnutzung ist die gleiche in den beiden Wohnungen, kann also auch nicht als Begründung herangezogen werden.
Ich vermute nur die Ursache ist der unterschiedliche Vermieter. Wo mehr Rauchmelder hängen, kann die Miete stärker erhöht werden. 😉